Kurzmeldung
Am 3. September 2026 haben das US-Finanzministerium und der Internal Revenue Service einen formellen Regelvorschlag vorgelegt, der private, gemeinnützige Schulen von der Steuerbefreiung nach §501(c)(3) ausschließen soll, wenn sie ausdrücklich oder faktisch Ausbildungs‑, Aufnahme‑, Förder‑ oder Leistungspraktiken verfolgen, die wegen Rasse, Hautfarbe oder nationaler beziehungsweise ethnischer Herkunft diskriminieren. Der Entwurf trägt die Kennung REG-119986-25 (RIN 1545-BS05) und löst eine öffentliche Kommentierungsfrist aus, bevor eine endgültige Regel erlassen werden kann.
Nach Angaben der Behörden konkretisiert der Vorschlag die seit langem geltende Auffassung, dass Einrichtungen, die gegen das öffentliche Interesse durch rassendiskriminierende Praktiken verstoßen, nicht die Voraussetzungen einer gemeinnützigen Organisation im Sinne des Steuerrechts erfüllen. Die Mitteilung verweist auf bestehende Leitlinien, insbesondere die IRS‑Publikation 557, und zieht historische Präzedenzfälle heran, darunter den Entzug der Steuerbefreiung für die Bob‑Jones‑University in früheren Jahrzehnten. Behördenvertreter betonten zugleich, dass rasse‑neutrale Förderkriterien wie Haushaltseinkommen, Wohnort, Erstgenerationenstatus, individuelle Härtefälle oder militärische Familienbindungen weiterhin zulässig bleiben sollen.
Rechtsexperten erwarten, dass der Vorschlag zu raschen rechtlichen Auseinandersetzungen führen dürfte. Streitpunkte werden voraussichtlich die Abgrenzung zwischen zulässigen, auf soziale Bedürftigkeit oder Leistung gestützten Fördermaßnahmen und unzulässiger rassenspezifischer Bevorzugung sowie Verfahrensfragen bei dem Entzug der Steuerbefreiung sein. Der Regeltext selbst legt vorerst Verwaltungsmaßstäbe und Prüfmechanismen dar; konkrete Sanktionen gegen einzelne Einrichtungen würden erst nach einer endgültigen Regel und möglichen gerichtlichen Überprüfungen folgen.
Die nun publizierte Initiative ist Teil einer Reihe von Maßnahmen der Bundesregierung in den Jahren 2025 und 2026, die Vorgaben zur Verwendung rassenspezifischer Kriterien in verschiedenen Programmbereichen restriktiver interpretieren. Betroffene Bildungseinrichtungen, Verbände und Bürger können innerhalb der im Bundesregister festgelegten Frist Stellungnahmen einreichen, die die endgültige Ausgestaltung der Regel beeinflussen können.
Redakteur: Phillipe Schmidt-Araguin (Artikel mit KI-Unterstützung).