Nach Einreichung im Federal Register am 9. September 2026 hat das United States Census Bureau einen formellen Vorschlag vorgelegt, der die methodische Grundlage der Volkszählung für die Verteilung von Sitzen im Repräsentantenhaus ändern würde. Kern des Vorschlags ist eine enge Definition der „usual residence“ (üblichen Wohnstätte) und die Bestimmung, dass für die Apportionment-Zählung nur US-Staatsangehörige und Inhaber einer dauerhaften Aufenthaltsgenehmigung (lawful permanent residents) berücksichtigt werden sollen; „andere ausländische Staatsbürger“ sollen demnach nicht für die Sitzverteilung gezählt werden. Die Behörde hat den Text als Docket USBC-2026-0628 eingereicht; die öffentliche Einsichtnahme erschien als Federal Register Dokument 2026-18481.
Der Vorschlag sieht vor, die Bestimmung der usual residence stärker an administrativen Nachweisen zu orientieren, etwa Steuerunterlagen, und fragt ausdrücklich, ob eine direkte Erhebung des gesetzlichen Aufenthaltsstatus auf dem Zensusformular vorzusehen ist. Ferner schlägt die Vorlage vor, Fragen zu Rasse, Ethnizität und sexueller Orientierung im Kurzfragebogen zu unterbinden. Die Behörde sagt, mit den Änderungen solle die Verfassungstreue der Apportionment-Zählung sichergestellt und die Erhebungsbelastung reduziert werden.
Praktische Folgen wären weitreichend: Apportionment-Grundlagen beeinflussen die Verteilung von Sitzen im Repräsentantenhaus und indirekt die Zuteilung föderaler Mittel. Ein Ausschluss großer Bevölkerungsgruppen aus der Apportionment-Basis könnte Bundesstaaten mit hohen Anteilen nicht-staatlicher Bewohner Stimmen- und Mittelverluste bringen. Juristische und verfassungsrechtliche Auseinandersetzungen sind zu erwarten: Die Zählregelungen stehen in direktem Verhältnis zu 13 U.S.C. 141 und dem verfassungsrechtlich geforderten „whole number of persons“; frühere Versuche, eine Staatsbürgerschaftsfrage im Zensus durchzusetzen, führten bereits zu Rechtsstreitigkeiten.
Der Vorschlag ist eine Verwaltungsmaßnahme, noch nicht in Kraft; er unterliegt dem Regelverfahren mit einer 30-Tage-Kommentierungsfrist nach Veröffentlichung. Bis zu einer endgültigen Regelung verändert sich die rechtliche Zählpraxis nicht und niemand wird gegenwärtig aus Zählungen entfernt. Reaktionen aus Politik und Wissenschaft reichen von Befürchtungen beträchtlicher politischer Verzerrungen bis zu Verweisen auf mögliche verfassungsrechtliche Prüfungen. Konkrete Wirkungen für die Zählung 2030 hängen vom Wortlaut einer möglichen Endfassung und anschließendem gerichtlichen Prüfungen ab.
Die Meldung beruht auf dem im Federal Register eingereichten Entwurf (Docket USBC-2026-0628) und den dort aufgeführten Regeltext- und Begründungsangaben.
Redakteur: Phillipe Schmidt-Araguin (Artikel mit KI-Unterstützung).